Statuti
SAHC — Associazione svizzera per la chirurgia delle ernie
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Arbeitsgruppe für Hernien Chirurgie SAHC/ ASCH“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. - Ziel und Zweck
Die “Schweizerische Arbeitsgruppe für Hernien Chirurgie SAHC/ ASCH“ bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Herniologie in weitestem Umfang. - Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.
- Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personenwerden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahrmöglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Handelt ein Kollektivmitglied gegen die Interessen des Vereins oder medizinisch-ethische Richtlinien (vgl. SGC/FMH), so kann es nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder medizinisch-ethischen Richtlinien (vgl. SGC/FMH) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Mitgliederversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Rekursrecht ausgeschlossen werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft. - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle
4. die Geschäftsstelle - Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der
- Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Vorstand mit Beisitzern ohne Stimmrecht ergänzen.
10. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ
übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
1. Präsidium
2. Vizepräsidium
3. Finanzen
4. Aktuariat
5. Forschung
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die
Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Werden
Vorstandsmitglieder mit ausserordentlichen Arbeiten beauftragt, können sie angemessen für ihre Arbeit entschädigt werden.
11. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und
mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung für den Verein.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen
ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02.04.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft
getreten. Die Änderung der Statuten wurde an der Generalversammlung vom 01.09.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.